Sextortion

Was versteht man unter dem Begriff „Sextortion“?

Sextortion ist eine Erpressungsmethode mit kompromittierendem Bildmaterial. Der Begriff setzt sich aus den englischen Wörtern Sex und Extortion - Erpressung - zusammen.

Die Polizei unterscheidet dabei Bildmaterial (z. B. erotische Videochats- oder Videos), das nach vorherigem Kontakt zwischen Opfer und Täter, beispielsweise über soziale Medien, entstanden ist und Bildmaterial, dass durch Datenleaks erlangt wurde. Dieses Bildmaterial dient dann als Erpressungsgrundlage.

Bei einer anderen Variante von Sextortion verschicken die Täter an ihre Opfer per E-Mail ein Erpresserschreiben, in dem sie behaupten, von ihrem Opfer kompromittierende Sexvideos aufgenommen zu haben und dann Geldbeträge fordern, damit diese nicht veröffentlicht werden. Häufig werden derartige E-Mails massenweise ohne konkretes Ziel als Spam-Mails verschickt.

Schutz vor "sexueller Erpressung":

  • Keine Freundschaftsanfragen von fremden Personen annehmen.
  • Regelmäßig Account- und Privatsphäreeinstellungen überprüfen.
  • Zurückhaltender Umgang bei der Veröffentlichung persönlicher Daten wie Anschrift, Geburtsdatum oder Arbeitgeber.
  • Nicht vorschnell einem Videochat zustimmen.
  • Im Zweifel: Chatkamera zunächst abkleben, um lediglich verbal zu kommunizieren.
  • Keine Entblößungen oder intime Handlungen in Videochats, wenn die Person erst unbekannt ist.
  • Betriebs- sowie Virenschutzsysteme immer auf dem aktuellen Stand halten. Es gibt Malware, die problemlos Webcam aktiviert und damit jederzeit filmen kann.

Straftatbestand:

Strafgesetzbuch (StGB) § 253 Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.


Tipps für Opfer:

  • Kein Geld überweisen. Die Erpressung hört nach der Zahlung meist nicht auf.
  • Kontakt zu der anonymen Person sofort abbrechen, auf Nachrichten sollte nicht reagiert werden.
  • Betreiber der Seite kontaktieren und eine Löschung des Bildmaterials beantragen. Nicht angemessene Inhalte kann man dem Seitenbetreiber über eigens hierfür eingerichtete Buttons melden.
  • Chatverläufe und Nachrichten mittels Screenshot sichern.
  • Anzeige bei der Polizei erstatten. Für die Erstattung einer Anzeige benötigen wir eine Dokumentation.





zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln