Apostillen und Beglaubigungen
Im Ausland werden öffentliche deutsche Urkunden oft nur dann anerkannt, wenn sie für die Verwendung im Ausland beglaubigt sind. Diese Beglaubigung erfolgt als Apostille oder Legalisation.
Apostillen und Auslandsvorbeglaubigungen (Legalisationen) können auf dem Postweg beantragt werden. Bitte legen Sie das Antragsdokument (Hinweise zu Apostillen/Beglaubigungen) ausgefüllt bei.
Die Dokumente können auch zu jeder Zeit im Behördenzentrum bei den Pförtnern abgegeben werden.
Persönliche Termine sind nur noch für dringende Angelegenheiten und nach vorheriger Absprache mit dem Sachbearbeiter möglich.
Eine Mitteilung über den Eingang und Bearbeitungsstand erfolgt nicht.
Aktueller Hinweis zur Bearbeitungszeit: das Beglaubigungsverfahren inklusive Postversand kann zwischen 2 und 6 Wochen betragen. Wir bitten von Sachstandsanfragen vor Ablauf von 4 Wochen abzusehen.
Eine Reihe von Ländern sind dem "Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 05.10.1961 beigetreten.
Für diese Länder genügt es, dass die erforderliche Urkunde von einer dafür zuständigen deutschen Behörde mit einer Apostille versehen ist. Mit dieser Apostille wird die deutsche Urkunde direkt, im Ausland anerkannt.
Für diejenigen Länder, die dem genannten Übereinkommen nicht beigetreten sind, ist eine Legalisation erforderlich. Die Urkunde muss hierfür zunächst von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden. Die endgültige Legalisation erfolgt dann durch das zuständige Konsulat oder Konsularabteilung der Botschaft des betreffenden Staates, in dem die Verwendung vorgesehen ist.
Zuständigkeit
Die Polizeidirektion Lüneburg beglaubigt grundsätzlich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind. Für diese Gemeinden und Landkreise ist sie zuständig:
Celle, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Stade und Uelzen
- Standesamtsurkunden (Heirats- Geburts- und Sterbeurkunden) sowie Melde-, Aufenthalts- und Ledigkeitsbescheinigungen, die vorher vom zuständigen Landkreis vorbeglaubigt wurden. Eine Vorbeglaubigung ist bei Urkunden ausgestellt bei der Stadt Celle und Lüneburg nicht notwendig. Ältere Urkunden müssen zunächst geprüft werden, ob sie noch gültig sind.
- Ansässigkeitsbescheinigungen der Finanzämter nach vorheriger Vorbeglaubigung durch dort zuständige Mitarbeitende
- Ausweisdokumente nach vorheriger Anfertigung einer beglaubigten Kopie. Diese erhalten Sie bei der auf dem Ausweis notierten ausstellenden Behörde.
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Jagdscheine nach vorheriger Anfertigung einer beglaubigten Kopie. Diese erhalten Sie bei der im Jagdschein notierten ausstellenden Behörde.
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Übersetzungen von vom Landgericht Hannover ermächtigten Dolmetschern und beeidigten Übersetzern, diese finden Sie unter https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen
-
Exportzertifikate
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Hochschulabschlüsse und Schulzeugnisse. Bitte wenden Sie sich hier bei der Landesschulbehörde in Lüneburg wegen einer Vorbeglaubigung.
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Universitätszeugnisse der Leuphana Universität. Bitte stellen Sie sicher, dass diese von Herrn Kaddik (Leuphana Universität) persönlich unterschrieben sind.
Dabei wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und ggfs. die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.
Für folgende Länder nimmt die Polizeidirektion Lüneburg das Legalisationsverfahren vor:- Iran (nur Hochschulzeugnisse)
- Irak
- Kambodscha
- Libanon (nur Schulzeugnisse)
- Birma (Myanmar)
- Bahrein
- Bangladesh
- Jordanien
- Katar
- Nepal
- Mali
- Mauretanien
- Ruanda
- Saudi Arabien
- Somalia
- Sudan
- Syrien
- Togo
Für alle weiteren im Haager Übereinkommen nicht aufgeführten Länder nimmt die Polizeidirektion Lüneburg ebenfalls das Legalisationsverfahren vor.
Die endgültige Beglaubigung erfolgt durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.
Nicht beglaubigt werden von der Polizeidirektion Lüneburg z. B. :
- Alle Urkunden, die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Polizeidirektion Lüneburg ausgestellt sind.
- Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts zuständig ist hier der Präsident des Deutschen Patentamts in München
- Urkunden von Bundesbehörden sowie Auszüge aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zuständig ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Referat Apostillen und Forderungsmanagement, Kirchhofstraße 1-2, 14776 Brandenburg an der Havel
- Unterschriften für Privatpersonen und private Urkunden (z. B. Vollmachten)
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Ärzten (Krankschreibungen)
- Rentenbescheide
Private Urkunden können nicht legalisiert werden. Wird jedoch Privaturkunde gem. § 129 BGB öffentlich beglaubigt, so stellt die Beglaubigung der Unterschrift unter der Urkunde durch einen Notar eine öffentliche Urkunde dar.
- Gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Urkunden zuständig ist das jeweilige Landgericht
- Übersetzungen von Urkunden, die außerhalb von Niedersachsen erstellt wurden
Urkunden der Stadt Lüneburg und der Stadt Celle können direkt beglaubigt werden, alle anderen Urkunden müssen durch den jeweiligen Landkreis, vorbeglaubigt werden.
Kosten für Beglaubigungen/Apostillen
Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Urkunde beträgt 15 Euro .
Beglaubigungen können auch schriftlich angefordert werden. Zu den vorstehend genannten Verwaltungsgebühren werden noch Gebühren (Porto- und Einschreibekosten) erhoben.
HINWEIS :
Eine Gebührenzahlung ist bei persönlichen Erscheinen nur auf elektronischem Wege durch EC-, Visa oder Master-Card möglich (keine Barzahlung).
Nach erfolgter Beglaubigung wird Ihnen eine Gebührenrechnung mit den Dokumenten als Einschreiben zugeschickt.
Bei Anträgen aus dem Ausland geben Sie bitte, wenn möglich, die inländische Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten an, an den die Sendung per Einschreiben verschickt werden kann. In diesem Fall werden die Gebühren per Vorkasse erhoben und die Rechnung per Mail verschickt.
(Diese Gebühren werden gem. §§ 1,3 und 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 07.05.1962 (Nds. GVBl. S. 43) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung vom 05.06.1997 (Nds. GVBl. S. 171) - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung - und der lfd. Nr. 13.2.2 des Kostentarifs, der Bestandteil der vorgenannten Verordnung ist, erhoben.)
Ihre Ansprechpartner bei der Polizeidirektion Lüneburg für alle Belange der Beglaubigungen
sind:
Polizeidirektion Lüneburg
Dezernat 22/Beglaubigungen
Junona Maksumova / Michelle Bachmann
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel: 04131/607-1789
E-Mail
Wenn Sie Ihre Urkunden auf dem Schriftwege zur Beglaubigung vorlegen wollen, senden Sie diese an die oben genannte Anschrift. Beachten Sie dabei bitte, dass für die Bearbeitung Ihre Anschrift, Ihre E-Mail-Adresse und das Land, für das Sie die Beglaubigung benötigen, zwingend erforderlich sind.
Ansprechpartner für Beglaubigungen/Apostillen in der PD Lüneburg
Ihre Ansprechpartner bei der Polizeidirektion Lüneburg für alle Belange der Beglaubigungen sind:
Polizeidirektion Lüneburg
Dezernat 22/Beglaubigungen
Junona Maksumova / Michelle Bachmann
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel: 04131/607-1789
E-Mail: apostillen_aur@pd-lg.polizei.niedersachsen.de
+++ Telefonzeiten: Mo. - Fr. von 10 bis 12 Uhr +++
Die Beglaubigungen/Apostillen können postalisch eingereicht werden oder unter Nutzung des Hinweisblattes beim Pförtner des Behördenzentrums abgegeben werden.
Die Bearbeitungszeit für ein Schriftstück beträgt derzeit zwei bis sechs Wochen.
Kosten für Beglaubigungen/Apostillen
Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Urkunde beträgt 15 Euro .
Beglaubigungen können auch schriftlich angefordert werden. Zu den vorstehend genannten Verwaltungsgebühren werden noch Gebühren (Porto- und Einschreibekosten) erhoben.
HINWEIS :
Eine Gebührenzahlung ist bei persönlichen Erscheinen nur auf elektronischem Wege durch EC-, Visa oder Master-Card möglich (keine Barzahlung).
Nach erfolgter Beglaubigung wird Ihnen eine Gebührenrechnung mit den Dokumenten als Einschreiben zugeschickt.
Bei Anträgen aus dem Ausland geben Sie bitte, wenn möglich, die inländische Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten an, an den die Sendung per Einschreiben verschickt werden kann. In diesem Fall werden die Gebühren per Vorkasse erhoben und die Rechnung per Mail verschickt.
(Diese Gebühren werden gem. §§ 1,3 und 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 07.05.1962 (Nds. GVBl. S. 43) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung vom 05.06.1997 (Nds. GVBl. S. 171) - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung - und der lfd. Nr. 13.2.2 des Kostentarifs, der Bestandteil der vorgenannten
Verordnung ist, erhoben.)
Artikel-Informationen
erstellt am:
20.02.2012
zuletzt aktualisiert am:
07.11.2025