Apostillen und Beglaubigungen

Im Ausland werden öffentliche deutsche Urkunden oft nur dann anerkannt, wenn sie für die Verwendung im Ausland beglaubigt sind. Diese Beglaubigung erfolgt als Apostille oder Legalisation.

Eine Reihe von Ländern sind dem "Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 05.10.1961 beigetreten.

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/05/Urkundenverkehr__Allgemein/Allg__Infos.html

Für diese Länder genügt es, dass die erforderliche Urkunde von einer dafür zuständigen deutschen Behörde mit einer Apostille versehen ist. Mit dieser Apostille wird die deutsche Urkunde direkt, im Ausland anerkannt.

Für diejenigen Länder, die dem genannten Übereinkommen nicht beigetreten sind, ist eine Legalisation erforderlich. Die Urkunde muss hierfür zunächst von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden. Die endgültige Legalisation erfolgt dann durch das zuständige Konsulat oder Konsularabteilung der Botschaft des betreffenden Staates, in dem die Verwendung vorgesehen ist.

Die Polizeidirektion Lüneburg beglaubigt grundsätzlich alle in Ihrem Zuständigkeitsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind. Dazu gehören z. B.

  • Standesamtsurkunden (Heirats- Geburts- und Sterbeurkunden). Ältere Urkunden müssen zunächst geprüft werden, ob sie noch gültig sind.
  • Melde-, Aufenthalts- und Ledigkeitsbescheinigungen
  • Hochschulabschlüsse und Schulzeugnisse. Schulzeugnisse müssen jedoch durch die Landesschulbehörde, Abteilung Lüneburg, vorbeglaubigt werden.
  • Exportzertifikate
  • Ansässigkeitsbescheinigungen

Dabei wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und ggfs. die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.

Für folgende Länder nimmt die Polizeidirektion Lüneburg die Vorbeglaubigung vor:

  • Iran (nur Hochschulzeugnisse)
  • Irak
  • Kambodscha
  • Libanon (nur Schulzeugnisse)
  • Birma (Myanmar)
  • Bahrein
  • Bangladesh
  • Jordanien
  • Katar
  • Nepal
  • Mali
  • Mauretanien
  • Ruanda
  • Saudi Arabien
  • Somalia
  • Sudan
  • Syrien
  • Togo

Die endgültige Beglaubigung erfolgt durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.


Nicht beglaubigt werden von der Polizeidirektion Lüneburg z. B. :

  • Alle Urkunden, die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Polizeidirektion Lüneburg ausgestellt sind.
  • Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts zuständig ist hier der Präsident des Deutschen Patentamts in München
  • Urkunden von Bundesbehörden sowie Auszüge aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zuständig ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Referat Apostillen und Forderungsmanagement, Kirchhofstraße 1-2, 14776 Brandenburg an der Havel
  • Unterschriften für Privatpersonen und private Urkunden

Private Urkunden können nicht legalisiert werden. Wird jedoch Privaturkunde gem. § 129 BGB öffentlich beglaubigt, so stellt die Beglaubigung der Unterschrift unter der Urkunde durch einen Notar eine öffentliche Urkunde dar.

  • Gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Urkunden zuständig ist das jeweilige Landgericht
  • Übersetzungen von Urkunden, die außerhalb von Niedersachsen erstellt wurden

Urkunden der Stadt Lüneburg und der Stadt Celle können direkt beglaubigt werden, alle anderen Urkunden müssen durch den jeweiligen Landkreis, vorbeglaubigt werden.


Kosten für Beglaubigungen/Apostillen

Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Urkunde beträgt 15 Euro .

Beglaubigungen können auch schriftlich angefordert werden. Zu den vorstehend genannten Verwaltungsgebühren werden noch Gebühren (Porto- und Nachnahmekosten) erhoben.

HINWEIS :
Eine Gebührenzahlung ist bei persönlichen Erscheinen nur auf elektronischem Wege durch EC-, Visa oder Master-Card möglich (keine Barzahlung).

(Diese Gebühren werden gem. §§ 1,3 und 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 07.05.1962 (Nds. GVBl. S. 43) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung vom 05.06.1997 (Nds. GVBl. S. 171) - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung - und der lfd. Nr. 13.2.2 des Kostentarifs, der Bestandteil der vorgenannten Verordnung ist, erhoben.)

Ansprechpartner für Beglaubigungen/Apostillen in der PD Lüneburg
Ihr Ansprechpartner bei der Polizeidirektion Lüneburg für alle Belange der Beglaubigungen
ist:


Polizeidirektion Lüneburg

Dezernat 22/Beglaubigungen
Max Vesper
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel: 04131/8306-1740
E-Mail

Die Beglaubigungen/Apostillen können postalisch eingereicht werden oder unter Nutzung des Hinweisblattes beim Pförtner des Behördenzentrums abgegeben werden.

Wenn Sie Ihre Urkunden auf dem Schriftwege zur Beglaubigung vorlegen wollen, senden Sie diese an die oben genannte Anschrift. Beachten Sie dabei bitte, dass für die Bearbeitung Ihre Anschrift und das Land, für das Sie die Beglaubigung benötigen, zwingend erforderlich sind.

Hinweise zu Apostillen/Beglaubigungen

  Hinweisblatt zu Apostillen/Beglaubigungen
(PDF, 0,10 MB)

Ansprechpartner für Beglaubigungen/Apostillen in der PD Lüneburg

Ihr Ansprechpartner bei der Polizeidirektion Lüneburg für alle Belange der Beglaubigungen ist:

Polizeidirektion Lüneburg
Dezernat 22/Beglaubigungen
Max Vesper
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel: 04131/8306-1740
E-Mail: apostillen_aur@pd-lg.polizei.niedersachsen.de

Terminvergabe nur nach vorheriger telefonischer Absprache möglich.
+++ Telefonzeiten: Mo. - Fr. von 10 bis 12 Uhr +++

Die Beglaubigungen/Apostillen können postalisch eingereicht werden oder unter Nutzung des Hinweisblattes beim Pförtner des Behördenzentrums abgegeben werden.
Die Bearbeitungszeit für ein Schriftstück beträgt derzeit zwei bis sechs Wochen.

Kosten für Beglaubigungen/Apostillen

Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Urkunde beträgt 15 Euro .
Beglaubigungen können auch schriftlich angefordert werden. Zu den vorstehend genannten Verwaltungsgebühren werden noch Gebühren (Porto- und Nachnahmekosten) erhoben.

HINWEIS :
Eine Gebührenzahlung ist bei persönlichen Erscheinen nur auf elektronischem Wege durch EC-, Visa oder Master-Card möglich (keine Barzahlung).

(Diese Gebühren werden gem. §§ 1,3 und 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 07.05.1962 (Nds. GVBl. S. 43) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung vom 05.06.1997 (Nds. GVBl. S. 171) - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung - und der lfd. Nr. 13.2.2 des Kostentarifs, der Bestandteil der vorgenannten
Verordnung ist, erhoben.)

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2012
zuletzt aktualisiert am:
19.02.2024

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln